Besonderheiten bei der Testamentsgestaltung
Auf die Feinheiten kommt es an:
Der Erbe haftet
Der Erbe tritt kraft Gesetzes in die Rechtsposition ein, die vor ihm der Erblasser innehatte. So übernimmt er bereits bestehende Verträge, er haftet für Verpflichtungen, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten eingegangen ist, aber nicht (mehr) erfüllt hat und er wird Eigentümer des Vermögens. Erben bedeutet immer auch, Verantwortung zu übernehmen. So sollte also auch die Übernahme einer Erbschaft gut überlegt sein.
Vermachen statt vererben
Wenn Sie jemanden bedenken möchten, ohne ihn gleich als Erben einsetzen zu wollen, so haben Sie die Möglichkeit, dies in Form eines Vermächtnisses zu tun. Dies kann z.B. einer Ihrer Freunde, dem Sie etwas vermachen möchten oder auch eine gemeinnützige Organisation wie die DAHW sein, der Sie einen bestimmten Geldbetrag für deren Projekte zugute kommen lassen wollen. Rechtlich gesehen erwirbt der Vermächtnisnehmer dabei einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben, ohne jedoch Erbe zu sein.
Teilen statt Streiten
Sind mehrere Erben vorhanden, können Sie durch eine sogenannte Teilungsanordnung in Ihrem Testament Anordnungen treffen, wie das Vermögen im Einzelnen unter den Erben aufzuteilen ist: indem Sie z.B. darüber verfügen, welches Kind das Haus, welches Kind die Eigentumswohnung und welches das vorhandene Sparguthaben erhält. Hierdurch ändern sich jedoch die Erbquoten nicht, so dass jeder einzelne Erbe weiterhin wertmäßig gleich beteiligt ist. Deshalb können durch diese Form der Vermögenszuordnung möglicherweise Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen. Wollen Sie Ausgleichsansprüche verhindern, so müssen Sie dies ausdrücklich regeln.
Der eingesetzte Testamentsvollstrecker
Um absolut sicher zu gehen, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tode auch fachkundig und zuverlässig umgesetzt wird, können Sie einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen. Wählen Sie dafür eine geeignete Person Ihres Vertrauens, die nach Möglichkeit nicht zugleich Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Dies schafft Neutralität und für den Erben zugleich Entlastung, insbesondere wenn es sich um komplizierte und umfangreiche Nachlässe handelt. Regeln Sie im Testament gegebenenfalls den genauen Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers und seine Befugnisse sowie die Vergütung für seine Tätigkeit (üblich ist eine Gebühr in Höhe von 2-5% des Nachlasses).
Ein Testament zu errichten hat nur dann einen Sinn, wenn absolut sichergestellt ist, dass es nach Ihrem Tode auch gefunden wird oder nicht etwa in falsche Hände gerät und vernichtet wird. Dafür können Sie es bei einem Amtsgericht hinterlegen oder die Verfügung einem Rechtsanwalt /Notar oder einer anderen Person Ihres Vertrauens übergeben.
Tipp
Sollten Sie Ihr Testament zu Hause aufbewahren, informieren Sie eine Person Ihres Vertrauens hierüber. Notieren Sie mit kompletter Anschrift und Telefonnummer, wer im Falle Ihres Todes sofort benachrichtigt werden soll.
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