Das gemeinschaftliche oder Ehegattentestament

Zusammenhalt staerkt - eine Familie kaempft gegen die Krankheit

Die gegenseitige Erbeinsetzung


Eine der gebräuchlichsten Formen der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen unter Eheleuten (auch gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner) ist das sogenannte „Berliner Testament“. Die Ehepartner setzen sich dabei gegenseitig zu Alleinerben ein, mit der zusätzlichen Bestimmung, dass nach dem Tode des letztversterbenden Ehepartners das Vermögen auf einen Dritten (hier meist: die gemeinsamen Kinder) übergehen soll.Dem überlebenden Ehegatten verbleibt das Vermögen bis zu dessen Tod zur freien Verfügung und fällt erst dann an den oder die gemeinsam bestimmten Dritten.

Zu beachten

Kinderlose Alleinstehende und die gesetzliche Erbfolge

Sind Sie alleinstehend und kinderlos, fällt Ihr Nachlass im Zuge der gesetzlichen Erbfolge an Ihre Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder gegebenenfalls noch entferntere Verwandten. Gibt es keine Verwandten mehr, erhält der Fiskus Ihr gesamtes Vermögen. Für Sie gilt, was für Verheiratete auch gilt: Mittels eines Testamentes können Sie natürlich auch andere Personen, die Ihnen nahe stehen, bedenken oder karitative Ziele über Ihren Tod hinaus verwirklichen.


Tipp
Für die Erstellung eines Ehegattentestamentes gilt, was für ein Einzeltestament gilt. Wobei es bei einem handschriftlichen Ehegattentestament genügt, dass es von einem Ehegatten verfasst, jedoch von beiden unterschrieben werden muss. Es kann natürlich genauso vor einem Notar errichtet werden, dann jedoch wird die doppelte Gebühr erhoben.

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Gehen Sie kein Risiko ein

Das Unternehmertestament

Sind Sie als Unternehmer tätig, dann sollten Sie unbedingt eine Verfügung für den Todesfall treffen. Sie können damit einer eventuellen Zersplitterung Ihres Betriebes oder der Aufdeckung sogenannter stiller Reserven vorbeugen. Sie können dies in Form eines Testamentes oder Erbvertrages tun. Die inhaltliche Ausgestaltung sollten Sie in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater treffen, der dann zusammen mit einem erfahrenen Juristen das für Sie richtige Unternehmertestament erstellt.


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Wenn sich etwas ändert:

Sie können Ihren letzten Willen jederzeit widerrufen

Im Laufe der Jahre können sich Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse ändern. Daher sollten Sie Ihr Testament von Zeit zu Zeit auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen.

Sie können jederzeit ein neues Testament verfassen. Wirksam ist immer das Testament, das Sie zuletzt verfasst haben. Frühere Testamente sollten Sie aus Sicherheitsgründen vernichten.

Selbstverständlich können Sie auch nur einzelne Passagen und Absätze Ihres handschriftlichen Testamentes erneuern, durchstreichen oder abändern, allerdings müssen Sie diese Änderungen dann noch jeweils einmal an der Stelle mit Datum versehen und unterschreiben. Dies betrifft ebenso Zusätze auf gesonderten Blättern.

Auch das notarielle Testament können Sie widerrufen und neu verfassen lassen, wobei es bereits dann als widerrufen gilt, wenn das in amtliche Verwahrung genommene notarielle Testament an Sie zurückgegeben wird.

Gebunden sind Sie nur dann an einmal geregelte Vereinbarungen, wenn diese in einem gegenseitigen Testament oder Erbvertrag mit wechselbezüglichem Inhalt enthalten sind und ein Beteiligter verstirbt.


Tipp
Vom Finanzamt anerkannte gemeinnützige Organisationen wie die DAHW sind von der Erbschaftsteuer befreit. Berücksichtigen Sie eine solche Organisation in Ihrem Testament, fallen für diesen Teil des Erbes keine Steuern an.

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