Wie Sie die gesetzliche Erbfolge ändern können
Zum Wohle der Mensch, die Ihnen lieb sind:
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie andere als in der gesetzlichen Erbfolge festgelegte Personen als Erben einsetzen.
Bitte beachten Sie: das sog. Pflichtteilsrecht garantiert jedoch allen Ihren Abkömmlingen, Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern sowie Ihren noch lebenden Eltern – nicht aber Ihren Geschwistern – einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn Sie diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen.
Ansonsten gilt der Grundsatz der „Testierfreiheit“, d.h. Sie können Ihr Vermögen frei nach Ihrem eigenen Willen verteilen und etwa Ihre Freunde zu Ihren Erben bestimmen.
Oder Sie können eine gemeinnützige Organisation wie die DAHW bedenken, und so Ihr Vermögen nach dem Tod zum Wohle vieler Menschen für einen guten Zweck einsetzen – dies übrigens ohne steuerliche Abzüge, denn gemeinnützige, mildtätige Organisationen wie die DAHW sind von der Erbschaftsteuer befreit.
Für kompliziertere Nachlassregelungen:
Der Erbvertrag
Sie können anstelle eines Testamentes auch eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages treffen. Dieser empfiehlt sich stets dann, wenn es sich um komplizierte Nachlassregelungen handelt bzw. die Erbschaft mit der Übernahme bestimmter Pflichten oder aber anderer Verträge verbunden werden soll.Solch ein Erbvertrag muss immer vor einem Notar geschlossen werden. Kraft seiner Natur als Vertrag wird der Erbvertrag grundsätzlich mit einer weiteren oder mehreren Personen geschlossen und entfaltet Bindungswirkung, während das Testament vom Erblasser allein abgefasst (und auch widerrufen) werden kann.
Worauf Sie unbedingt achten müssen:
Wie Sie ein gültiges Testament machen
Ein Testament ist schnell verfasst, doch müssen die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen beachtet werden, damit es Gültigkeit erlangt.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Das eigenhändige Testament
Sie können ein Testament durch eine vollständig „eigenhändig“ geschriebene (keine Schreibmaschine, keinen PC-Ausdruck, keine Blindenschrift) und von Ihnen persönlich unterschriebene Erklärung erstellen. Geben Sie Datum und Ort an, wo Sie das Testament erstellt haben. Unterschreiben Sie es mit Vor- und Zunamen.
2. Das notarielle Testament
Sie können Ihr Testament auch erstellen, indem Sie Ihren letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar erklären oder diesem schriftlich überreichen. Das notarielle Testament bietet sich an, wenn Sie zur eigenhändigen Errichtung nicht in der Lage sind oder aber eine fachkundige Beratung wünschen.
Für die Beratung und Errichtung eines notariellen Testamentes wird eine geringe, vom Wert des Nachlasses abhängige, Gebühr erhoben. Ein notarielles Testament wird stets beim Nachlassgericht verwahrt, was der Notar automatisch in die Wege leitet.
Tipp
Ein notarielles Testament bietet Ihnen den Vorteil einer fachkundigen Beratung und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Ferner ersetzt es Ihren Erben den gebührenpflichtigen Erbschein (amtliche Urkunde des Nachlassgerichtes, die feststellt, wer Erbe ist), dessen Erteilung Kosten verursacht und sich mitunter sehr lange hinziehen kann.
weiter - Besonderheiten bei der Testamentsgestaltung



