DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V.

Neufassung der Satzung wurde eingetragen beim Registergericht Würzburg, VR 19, am 28.06.2022.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e.V.“, oder abgekürzt „DAHW“.
Er nennt sich im Ausland „German Leprosy and TB Relief Association“,
„Association Allemande pour l’Aide aux Lépreux et Tuberculeux“,
„Asociación Alemana de Asistencia al Enfermo con Lepra y Tuberculosis“ bzw.
„Associação Alemã de Assistência aos Hanseníanos e Tuberculosos.“
Früher nannte sich der Verein „Deutsches Aussätzigenhilfswerk“.

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

1. Der Verein DAHW Deutsche Lepra- und Tuberkulosehilfe e. V. mit Sitz in Würzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch alle direkt und indirekt der Bekämpfung der Lepra und der Tuberkulose und deren Integration in die allgemeine Gesundheitsfürsorge dienlichen Maßnahmen. Das gleiche gilt für alle weiteren Neglected Tropical Diseases (NTDs – Vernachlässigte Tropenkrankheiten) und für andere Erkrankungen, die dabei als vordringlich behandlungsbedürftig erkannt werden durch:

a) Unterstützung und Neugründung entsprechender Einrichtungen,
b) medizinische und soziale Rehabilitation,
c) Unterstützung der Forschung und Ausbildung,
d) Gesundheitserziehung und Gesundheitsaufklärung in den Projektländern,
e) Information und Aufklärung über die oben genannten Krankheiten,
f) Öffentlichkeitsarbeit.
g) entwicklungspolitische Bildungsarbeit und
h) humanitäre Hilfe.

Der mildtätige Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Unterstützung, Neugründung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Bekämpfung der Lepra und der Tuberkulose und
b) Pflegedienste, Lehr-, Schul-, medizinische und soziale Rehabilitationsmaßnahmen

für körperlich, geistig, seelisch und wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen.

3. Der Verein strebt hierbei die Zusammenarbeit mit deutschen und europäischen Behörden, den zuständigen Regierungen in den Projektländern sowie mit nationalen und internationalen Organisationen und Religionsgemeinschaften an. Der Zweck des Vereins kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch durch Mittelbeschaffung und Weiterleitung dieser Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden, die diese Mittel zur Verwirklichung der in § 2 Nr. 2 bezeichneten steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit in den Vereinsgremien Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Mitglieder, die für den Aufsichtsrat einen Auftrag durchgeführt haben, haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ebenfalls nur Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Hier zu gehören insbesondere Fahrtkosten und Übernachtungskosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Kalenderjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 3 Mittel des Vereins

Die für den Zweck und die Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden u. a. aufgebracht durch:

a) Spenden,
b) Erbschaften und Nachlässe,
c) Erträge aus der Anlage des Finanzvermögens,
d) Ehrenamtliche Mitarbeiter,
e) Freundeskreise und Förderer,
f) Sammlungen aller Art,
g) Veröffentlichungen in der Presse, im Rundfunk und im Fernsehen,
h) Publikationen aller Art,
i) Rundschreiben und sonstige Werbemittel und
j) Zusammenarbeit mit Regierungen und Behörden, mit Repräsentanten des öffentlichen Lebens sowie mit karitativen und sonstigen Organisationen und Einrichtungen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

8. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Auseinandersetzung des Vereinsvermögens. Das Mitglied scheidet entschädigungslos aus.

9. Personen, die Mitarbeiter des Vereins und/oder dessen Untergliederungen und (Tochter-) Gesellschaften sind, für diese mit der Wirtschaftsprüfung beauftragt sind, mit diesen in einer dauerhaften entgeltlichen geschäftlichen Verbindung stehen oder bei denen sonst Interessenkonflikte mit den Aufgaben und Zielen des Vereins und dessen Personalführung auftreten, können nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitgliedschaft kann ruhen, d.h. eine Ausübung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Aufsichtsrat,
3. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist, so weit in der Satzung nicht anders geregelt, für Grundsatzfragen sowie insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses, wenn der Aufsichtsrat ihn nicht gebilligt hat; in diesem Fall hat der Abschlussprüfer an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
c) die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands,
d) Wahl und Nachwahlen der Mitglieder des Aufsichtsrats, einschließlich des Aufsichtsratsvorsitzenden,
e) die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
f) Wahl des Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gemäß § 14,
h) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats,
i) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Aufsichtsrats.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats und/oder des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.

4. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen können vom Einberufungsberechtigten (§ 7 Nr. 1) jederzeit einberufen werden; sie sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder oder von dem Aufsichtsrat unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Einberufungsberechtigten verlangt wird; die Einberufung hat in einem solchen Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, zu erfolgen. Kommt der Einberufungsberechtigte dem Verlangen nicht fristgerecht nach, können die Antragsteller selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einberufung und Durchführung gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse im Wortlaut samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. Das unterzeichnete Protokoll ist jedem Mitglied binnen sechs Wochen nach der Versammlung zuzusenden.
Über die Annahme des Protokolls entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung soll real (als reine Präsenzversammlung) stattfinden. Sie kann, sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen, virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

7. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail ) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

8. Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.

9. Die Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gäste und sachkundige Berater können auf Wunsch von Mitgliedern oder des Aufsichtsrats zur Mitgliederversammlung zugelassen werden. Über ihre Teilnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 3 – einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der (vorläufigen) Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Aufsichtsratsvorsitzende fest. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

3. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beim Aufsichtsrat ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, innerhalb der Einberufungsfrist an den Aufsichtsrat Fragen zu richten, deren Beantwortung es für erforderlich hält, um sich auf die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats vorbereiten zu können.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter in entsprechender Anwendung des § 11 Nr.3 – geleitet. Ist der Stellvertreter verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung gemäß § 14 der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins gemäß § 14 der Satzung.

5. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen werden ebenfalls nicht mitgezählt, sie gelten als nicht abgegeben. Eine Enthaltung liegt vor, wenn bei offener Abstimmung die Stimme als Enthaltung abgegeben wird, bei schriftlicher Abstimmung, wenn der Stimmzettel unverändert abgegeben oder als Enthaltung gekennzeichnet wird. Ein Mitglied, das durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.

6. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

7. Der Versammlungsleiter kann bei Wahlen bestimmen, dass über mehrere zu wählenden Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird.

Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen gelten für Wahlen die Bestimmungen für Beschlussfassungen entsprechend.

§ 9 Der Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern des Vereins, darunter ein Aufsichtsratsvorsitzender und ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden; über die Zahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach Möglichkeit sollen die Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit die Kompetenzbereiche kaufmännische, soziale, medizinische, rechtliche und Personalfragen abdecken. Ein Mitglied soll nach Möglichkeit ein Vertreter des Ehrenamts sein.

2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden jeweils für eine individuelle Wahlperiode von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Von dieser Dauer kann bei einzelnen Mitgliedern um ein Jahr nach oben oder unten abgewichen werden. Es soll nicht mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig neu gewählt werden.
Bei der ersten Wahl werden drei Aufsichtsratsmitglieder für zwei Jahre gewählt, während die restlichen Aufsichtsratsmitglieder für vier Jahre gewählt werden.

3. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Dies gilt auch für nachgewählte Mitglieder. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Aufsichtsrats scheidet aus seinem Amt mit Verlust der Vereinsmitgliedschaft aus.

4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden für eine Amtszeit von vier Jahren. Der Stellvertreter wird aus der Mitte des Aufsichtsrats von den Aufsichtsratsmitgliedern gewählt. 
Die Amtsdauer endet stets mit dem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat.

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates

1. Dem Aufsichtsrat obliegt die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands durch Beschluss. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Der Aufsichtsrat ist jederzeit – auch ohne wichtigen Grund – zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt. Dies gilt auch während eines bestehenden Anstellungsvertrages mit dem Vorstandsmitglied, insbesondere wenn ein Vorstandsmitglied vorübergehend oder dauerhaft an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist oder wenn der Aufsichtsrat keine Vertrauensgrundlage für die weitere Zusammenarbeit mehr sieht.

2. Dem Aufsichtsrat obliegen ferner:
a) die Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins, soweit die Mitgliederversammlung nicht entschieden hat;
b) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorzulegende strategische Planung;
c) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorzulegenden Richtlinien zur Anlage des Vermögens des Vereins;
d) die Beratung der Mitglieder des Vorstands und die Überwachung ihrer Arbeit;
e) der Ausschluss von Mitgliedern;
f) die Unterbreitung eines Vorschlags an die Mitgliederversammlung betreffend die Entlastung des Vorstands;
g) die Verabschiedung des Jahresbudgets vor Beginn eines Geschäftsjahres;
h) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts; der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung;
i) die Prüfung der vom Vorstand im Laufe des Jahres zu erstattenden Berichte;
j) Unterbreitung eines Vorschlags für die Wahl eines Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer, Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer einschließlich der Festlegung von besonderen Prüfungsaufträgen und Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung;
k) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
l) die Ausführung der ihn betreffenden Beschlüsse und die Beachtung der ihn betreffenden Empfehlungen der Mitgliederversammlung;
m) die Vertretung des Vereins gegenüber Mitgliedern des Vorstands;
n) die regelmäßige Prüfung und Weiterentwicklung der Governance des Vereins und, soweit erforderlich, die Entwicklung entsprechender Vorschläge für die Mitgliederversammlung;
o) das Führen des Mitgliederregisters mit Eintrittsdatum, Kontaktdaten, während der Mitgliedschaft ausgeübten Funktionen und Beendigung der Mitgliedschaft.

3. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Sie sind in Angelegenheiten, die sie als Aufsichtsratsmitglieder vertraulich erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 11 Tätigkeit des Aufsichtsrats

1. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2. Sitzungen des Aufsichtsrats finden bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich statt. Außerdem ist eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder ein Mitglied des Vorstands es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; die Einberufung hat in einem solchen Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Verlangens zu erfolgen.

3. Aufsichtsratssitzungen sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Sitzungsleiter ist der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats setzt nicht voraus, dass sämtliche Aufsichtsratsämter besetzt sind.

5. Über die Aufsichtsratssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

6. Aufsichtsratssitzungen können auch in der Weise stattfinden, dass

- alle Aufsichtsratsmitglieder zu einer rein virtuellen Sitzung zusammentreten („Online-Sitzung“) oder
- einzelne Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben („Hybrid-Sitzung“).

Es kann auch gestattet werden, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimme spätestens bei Beschlussfassung in Textform abgeben („Fernabstimmung“). Für Beschlüsse, bei denen sie ihre Stimme abgegeben haben, gelten sie als anwesend. Die Art der Sitzung und die Möglichkeiten der
Sitzungsteilnahme sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind spätestens bei der Ladung zur Sitzung mitzuteilen.

7. Außerhalb von Versammlungen können Aufsichtsratsbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und bis zu einem bei Aufforderung zur Stimmabgabe zu setzenden Termin mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen in Sitzungen.

8. Der Aufsichtsrat kann beratende Ausschüsse bilden. Diesen können auch Personen angehören, die nicht Vereinsmitglieder sind.

9. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gibt.
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats und der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand, Vertretung des Vereins

1. Die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand in eigener Verantwortung. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Vereins.

2. Der Vorstand erarbeitet die strategische Ausrichtung des Vereins, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.

3. Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt durch ein angemessenes internes Kontrollsystem auf deren Beachtung hin. Er sorgt für ein angemessenes Risiko- und Qualitätsmanagement. Er ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses.

4. Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen. Vorzugsweise sollte der Vorstand aus zwei Personen bestehen. Über die Zahl entscheidet der Aufsichtsrat.

5. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

6. Der Vorstand hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Ergänzend gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.

7. Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat:

a) Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat im Rahmen eines abgestimmten Berichtswesens regelmäßig, zeitnah und umfassend über die für den Verein relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen werden erläutert.
b) Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Vereins von wesentlicher Bedeutung sind.
c) Folgende Rechtsgeschäfte darf der Vorstand – ohne Einschränkung seiner Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis – nur mit vorheriger Einwilligung des Aufsichtsrats tätigen:
•Grundsätzliche Entscheidungen zur Politik und Struktur des Vereins und seiner Einrichtungen;
•Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten („Grundbesitz“) ab einem Verkehrswert von EUR 300.000 im Einzelfall.
Keine Einwilligung bedarf die Veräußerung von Grundbesitz, an dem der Verein als Miterbe beteiligt ist und es um die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften geht.
•Erwerb von Grundbesitz;
•Belastung von Grundbesitz, mit Ausnahme von Finanzierungsgrundschulden durch Käufer von Grundbesitz, an deren Bestellung der Verein als Verkäufer mitwirkt und mit Ausnahme von Dienstbarkeiten zugunsten öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
•Aufnahme und Gewährung von Darlehen, sofern diese nicht im genehmigten Budget enthalten sind, Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung an Dritten; •Sonstige Investitionen, deren kalkulierte Kosten im Einzelfall über einen Betrag von 300.000 EUR hinausgehen;
•Begründung von Joint Ventures oder anderen vereins- oder gesellschafts-rechtlichen Zusammenschlüssen, die über bloße (schuldrechtliche) Kooperationsvereinbarungen hinausgehen sowie Gründung oder Übernahme von juristischen Personen, die Beteiligung an ihnen und ggf. deren Umgestaltung oder Veräußerung;
•Geschäfte mit Angehörigen eines Vorstandsmitglieds iS des § 15 AO;
•Erteilung von Kontovollmachten;
•Sonstige Geschäfte, die den Verein in eine deutliche Risikoposition bringen.
d) Näheres zur Tätigkeit des Vorstands sowie zur Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt, die durch den Aufsichtsrat erlassen wird. Vereinsmitgliedern ist auf Verlangen ein Abdruck dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen.

8. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine Vergütung in angemessener Höhe. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat entscheidet auch über die (sonstigen) Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 13 Jahresabschluss, Berichte

1. Der Vorstand hat nach Ende jedes Geschäftsjahres unverzüglich den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erstellen, dies soll innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erfolgen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu befolgen.

2. Der Jahresabschluss muss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen erläuternden Anhang enthalten. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Vereins so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei ist auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie auf die voraussichtliche Entwicklung des Vereins einzugehen.

3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Vereins ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen und dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Erstellung zu übergeben.

4. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat den Bericht des Aufsichtsrats, den Jahresabschluss und den Lagebericht den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, regelmäßig durch Übermittlung im Zusammenhang mit der Einladung zur Mitgliederversammlung.

5. Umfang und Inhalt der laufenden Berichterstattung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat regelt dieser in der Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, nur beschließen, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war. Bei einer Satzungsänderung ist zudem die zu ändernde oder aufzuhebende Bestimmung genau zu bezeichnen und ein Formulierungsvorschlag für eine etwaige Satzungsneufassung zu übermitteln.

2. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für ärztlichen Dienst in Übersee – Missionsärztliches Institut“, Salvatorstraße 7, 97074 Würzburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 16 Schlussbestimmungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Darunter sind jedoch die weibliche und die männliche
Form zu verstehen. Weibliche Inhaber eines Vereinsamtes können den jeweiligen Titel des Amtes in der weiblichen Form führen.

§ 17 Redaktionelle Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen und Ergänzungen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind, ermächtigt.

§ 18 Übergangsvorschriften

In der Übergangszeit zwischen Inkrafttreten dieser Satzung und erstmaliger Bestellung der Mitglieder der Vereinsorgane aufgrund dieser Satzung werden diese Ämter von folgenden, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungsänderung amtierenden Personen wahrgenommen:
- Der bisherige Präsident nimmt das Amt eines der beiden Vorstandsmitglieder wahr. Das zweite Amt ist nicht besetzt;
- die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats von den Mitgliedern des bisherigen Aufsichtsrates, dabei nehmen der (bisherige) Vorsitzende des Aufsichtsrates das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden und der bisherige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates das Amt des Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden wahr.