Nicht für Jeden das Richtige
Sofern Sie nicht durch letztwillige Verfügung Ihre Erben bestimmt haben, geht Ihr Vermögen auf die sogenannten gesetzlichen Erben über. Die Reihenfolge, nach der diese erben, ist hierarchisch durch fünf Ordnungen geregelt. Und auch innerhalb der fünf Ordnungen sind Reihenfolge und Erbanteile festgelegt. Grundsätzlich gilt das Prinzip: Verwandte einer nachrangigen Ordnung haben keinen Erbanspruch, solange Nachkommen einer vorrangigen Ordnung leben.
Die Grafik beschränkt sich auf die Darstellung der drei wichtigsten und im Regelfall relevanten Ordnungen. Zur selten wirksameren Ordnung 4 gehören noch die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Zur Ordnung 5 entsprechend die Ururgroßeltern und deren Nachkommen.
Erben 1. Ordnung | Ehegatten Erben Kinder Enkel | Den Ehegatten steht grundsätzlich immer ein Anteil zu. Die vorrangigen Nachkommen erben immer zuerst. Ihre Enkelkinder etwa würden nur erben, wenn deren Eltern, Ihre Kinder also, nicht mehr leben oder das Erbe ausgeschlagen haben. |
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Erben 2. Ordnung | Eltern | Für den Fall, dass Sie keine Kinder oder Enkelkinder haben, würden Ihre Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen - auch in dieser Reihenfolge - Ihre Erben werden. |
Erben 3. Ordnung | Großeltern | Für den Fall, dass es keine Erben der 1. oder 2. Ordnung gibt, würden Ihre Verwandten der 3. Ordnung erben. |
Nach gleichem Prinzip wirkt es sich auf die 4. und 5. Ordnung aus. |
Erben 1. Ordnung sind beispielsweise der Ehepartner (auch: eingetragener Lebenspartner) und rechtlich anerkannte Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Ist eines Ihrer Kinder bzw. Enkel bereits vorverstorben, so erben ohne Testament dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder bzw. Urenkelkinder.
TIPP
Überprüfen Sie Ihre persönliche Situation und stellen Sie fest, ob im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auch tatsächlich diejenigen erben, die Sie bedenken möchten. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie ein Testament verfassen.