Friedrich Klußmann
Referent Fundraising – individuelle Spenden/ Testamentsspenden
+49 (0) 931 7948-161
Friedrich Klußmann
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Durch rechtzeitige Planung und Vorsorge für den Erbfall, schaffen Sie mit Hilfe Ihres Testaments die Voraussetzung dafür, dass Ihnen wichtige nahestehende Menschen oder Institutionen so bedacht werden, wie Sie es wünschen. So können Sie z.B. zugunsten der DAHW denen eine Zukunft schenken, die ohne Unterstützung kaum Hoffnung auf ein menschenwürdiges Leben haben. Sie können so dazu beitragen, dass Anliegen, die Ihnen zu Lebzeiten wichtig waren, weitergeführt werden.
Seit über 60 Jahren verbessert die DAHW die Lebens- und Gesundheitssituation von Millionen Menschen, die sonst in Vergessenheit geraten. Wer sein Erbe für den guten Zweck spendet, ermöglicht gezielte und langfristige Hilfe!
Es gibt viele Wege ein Testament zu gestalten, damit Ihr Wille auch Wirklichkeit wird. Dabei stellen sich viele Fragen: In welcher Form verfasse ich mein Testament? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es? Wie sichere ich meine Liebsten über den Tod hinaus ab? Und wussten Sie, dass dem Staat per Gesetz Ihr komplettes Erbe wie eine Steuer zufällt, wenn Sie kein Testament machen und keine gesetzlich erbberechtigten Personen zu ermitteln sind?
Sie erhalten auf dieser Seite durch Videos oder die nachfolgenden Anregungen und Tipps wichtige Informationen zu Erbfolge, Gültigkeit eines Testament sowie das Ehegattentestament. Für weitere Informationen bestellen Sie sich bitte unseren Ratgeber per Mail oder Post.
In den drei Videos beantwortet die Rechtsanwältin Simone Beuger im Dialog mit Frau Susanne Anger (Sprecherin der Initiative „Mein Erbe tut Gutes“ das Prinzip Apfelbaum) die häufigsten Fragen zum Thema Testament, Erbrecht und gemeinnützigen Vererben.
1. Ihr letzter Wille – Warum ein Testament so wichtig ist.
2. Die richtige Form – Ein rechtsgültiges Testament verfassen.
3. Was kann eine gemeinnützige Organisation für mich tun, wenn ich sie als Erbin einsetze. Hinweise zu Steuern, Gebühren und Anwaltskosten.
Überprüfen Sie Ihre persönliche Situation und stellen Sie fest, ob im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auch tatsächlich diejenigen erben, die Sie bedenken möchten. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie ein Testament verfassen.
Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, geht Ihr Vermögen auf die gesetzlichen erbberechtigten Personen über. Die Reihenfolge, nach der diese erben, ist hierarchisch durch Ordnungen geregelt. Und auch innerhalb dieser Ordnungen sind Reihenfolge und Erbanteile festgelegt. Grundsätzlich gilt das Prinzip: Verwandte einer nachrangigen Ordnung haben keinen Erbanspruch, solange Nachkommen einer vorrangigen Ordnung leben.
Mehr Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie in diesem Video-Tutorial.
Erbberechtigte Personen 1. Ordnung sind beispielsweise Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und rechtlich anerkannte Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Ist eines Ihrer Kinder bzw. Enkelkinder bereits verstorben, so erben ohne Testament dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder bzw. Urenkelkinder.
Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Wie viel Ehepartner erben, hängt ganz davon ab, in welchem Güterstand Sie gelebt haben. Wenn nicht anders vereinbart, ist dies in der Regel die Zugewinngemeinschaft.
Zu welchem Anteil Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gesetzliche Erben werden, hängt davon ab, welche Erbberechtigte neben ihnen vorhanden sind. Haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt und sind zusätzlich Kinder vorhanden, so beträgt der gesetzliche Erbteil von überlebenden Ehegatten die Hälfte. Gibt es keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung und keine Großeltern, so erhalten Ehegatten den gesamten Nachlass. Im Falle der Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten allerdings Sonderregelungen.
Oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers. So erben beispielsweise im Wege der gesetzlichen Erbfolge niemals Freunde oder Verschwägerte und in der Regel nur die nächsten Blutsverwandten. Ferne Angehörige, nicht eheliche Lebenspartner oder Freund*in, denen Sie vielleicht besonders verbunden sind, würden nicht berücksichtigt. Dafür könnte beispielsweise einem Neffen, den Sie im Grunde nicht bedenken möchten, der Großteil Ihres Vermögens zufallen.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie nach Ihrem eignen Willen andere als die in der gesetzlichen Erbfolge festgelegte Personen oder gemeinnützige Organisationen als Erben einsetzen.
Bitte beachten Sie das sogenannte Pflichtteilsrecht. Es garantiert allen Ihren Abkömmlingen, Ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern sowie Ihren noch lebenden Eltern wenn keine Kinder vorhanden sind – nicht aber Ihren Geschwistern – einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn Sie diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen.
Sie können anstelle eines Testamentes auch eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages treffen. Dieser empfiehlt sich stets dann, wenn die Erbschaft mit der Übernahme bestimmter Pflichten oder aber anderen Verträgen verbunden werden soll.
Solch ein Erbvertrag muss immer vor einem Notar geschlossen werden. Kraft seiner Natur als Vertrag wird der Erbvertrag grundsätzlich mit einer weiteren oder mehreren Personen geschlossen und entfaltet Bindungswirkung, während das Testament vom Erblasser allein abgefasst (und auch widerrufen) werden kann.
Damit ein Testament gültig ist, müssen die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen beachtet werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
Sie können ein Testament durch eine vollständig eigenhändig geschriebene (keine Schreibmaschine, keinen PC-Ausdruck, keine Blindenschrift) und von Ihnen persönlich unterschriebene Erklärung erstellen. Geben Sie an, wann und wo (Datum und Ort) Sie das Testament erstellt haben. Unterschreiben Sie es mit Vor- und Zunamen.
Sie können Ihr Testament auch erstellen, indem Sie Ihren letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar erklären oder diesem schriftlich überreichen. Dieses bietet sich an, wenn Sie zur eigenhändigen Errichtung nicht mehr in der Lage sind und/oder inhaltlicher Klärungsbedarf besteht. Für die Beratung und Errichtung eines notariellen Testamentes wird eine vom Wert des Nachlasses abhängige Gebühr erhoben. Seit dem 1. Januar 2012 wird die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer erfasst. Für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro je Registrierung erhoben.
Ein notarielles Testament bietet eine fachkundige Beratung und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. Ferner ersetzt es Ihren Erbenden den gebührenpflichtigen Erbschein (amtliche Urkunde des Nachlassgerichtes, die feststellt, wer Erbe ist), dessen Erteilung Kosten verursacht und sich mitunter sehr lange hinziehen kann.
Ein Testament zu errichten ist nur dann sinnvoll, wenn absolut sichergestellt ist, dass es nach Ihrem Tode auch gefunden wird, nicht in falsche Hände gerät oder vernichtet wird. Dafür können Sie es bei einem Amtsgericht hinterlegen oder die Verfügung einer Rechtsberatung, einem Notar oder einer anderen Person Ihres Vertrauens übergeben.
Mehr Informationen zum Erstellen eines Testaments finden Sie in diesem Video-Tutorial.
Erben treten in die Rechtsposition der Erblasser ein. So übernehmen sie bereits bestehende Verträge, haften für Verpflichtungen, die Verstorbene noch zu Lebzeiten eingegangen sind, und übernehmen das Eigentum des Vermögens. Erben bedeutet immer auch, Verantwortung zu übernehmen. So sollte also auch die Übernahme einer Erbschaft gut überlegt sein.
Vermächtnisnehmer erhalten eine Zuwendung aus dem Gesamterbe. So können Sie z. B. Freund*innen einen Nachlassgegenstand vermachen oder einer gemeinnützigen Organisation wie der DAHW einen bestimmten Geldbetrag für deren Projekte zugutekommen lassen. Rechtlich gesehen erwerben Vermächtnisnehmer dabei einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben, ohne jedoch Erbender zu sein.
Um absolut sicher zu gehen, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tode auch fachkundig und zuverlässig umgesetzt wird, können Sie einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen. Wählen Sie dafür eine geeignete Person Ihres Vertrauens, die nach Möglichkeit nicht zugleich Erbe/Erbin oder Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerin ist. Dies schafft Neutralität und für die Erbenden zugleich Entlastung, insbesondere wenn es sich um komplizierte und umfangreiche Nachlässe handelt.
Sollten Sie Ihr Testament zu Hause aufbewahren, informieren Sie eine Person Ihres Vertrauens hierüber und überreichen Sie dieser Person eine Kopie Ihres Testaments. Notieren Sie mit kompletter Anschrift und Telefonnummer, wer im Falle Ihres Todes sofort benachrichtigt werden soll.
Für die Erstellung eines gemeinschaftlichen oder Ehegattentestamentes gilt, was für ein Einzeltestament gilt. Bei einem handschriftlichen Ehegattentestament genügt es, dass es von einem Eheteil verfasst, jedoch von beiden unterschrieben wird.
Eine der gebräuchlichsten Formen der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen unter Eheleuten (auch gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften) ist das sogenannte Berliner Testament. Die Eheleute setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerbende ein, mit der zusätzlichen Bestimmung, dass nach dem Tode der geehelichten Person das Vermögen auf einen Dritten (meist die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Der überlebenden geehelichten Person verbleibt in der Regel das Vermögen bis zum Tod zur freien Verfügung und fällt erst dann an die gemeinsam bestimmte dritte Person.
Sind Sie alleinstehend und kinderlos, fällt Ihr Nachlass im Zuge der gesetzlichen Erbfolge an Ihre Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder gegebenenfalls noch entferntere Verwandte. Gibt es keine Verwandten mehr, erhält der Fiskus Ihr gesamtes Vermögen. Für Sie gilt, was für Verheiratete auch gilt: Mittels eines Testamentes können Sie natürlich auch andere Personen, die Ihnen nahe stehen, bedenken oder karitative Ziele über Ihren Tod hinaus verwirklichen.
Im Laufe der Jahre können sich Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse ändern. Daher sollten Sie Ihr Testament von Zeit zu Zeit auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen.
Sie können jederzeit ein neues Testament verfassen. Wirksam ist immer das Testament, das Sie zuletzt verfasst haben. Frühere Testamente sollten Sie aus Sicherheitsgründen vernichten.
Selbstverständlich können Sie auch nur einzelne Passagen und Absätze Ihres handschriftlichen Testamentes erneuern, durchstreichen oder abändern. Allerdings müssen Sie diese Änderungen dann noch jeweils einmal an der Stelle mit Datum versehen und unterschreiben. Dies betrifft ebenso Zusätze auf gesonderten Blättern.
Auch das notarielle Testament können Sie widerrufen und neu verfassen lassen, wobei es bereits dann als widerrufen gilt, wenn das in amtliche Verwahrung genommene notarielle Testament an Sie zurückgegeben wird.
Gebunden sind Sie nur dann an Vereinbarungen, wenn diese in einem gegenseitigen Testament oder Erbvertrag mit wechselbezüglichem Inhalt enthalten sind und eine beteiligte Person verstirbt.
Die steuerliche Belastung sieht wie folgt aus (Stand Juli 2020):
Sobald Sie etwas vererben, fällt Erbschaftsteuer an. Vom Finanzamt anerkannte gemeinnützige Organiationen wie die DAHW sind von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit.
Organisationen, die das Erbschaftsiegel tragen, verpflichten sich, nach den ethischen Richtlinien für das gemeinnützige Erbe zu handeln.
Mit dem DZI-Siegel verpflichten wir uns, die DZI-Standards zu erfüllen. Damit werden wir höchsten Qualitätsansprüchen gerecht.
Die DIGEV möchte ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit über Fragen der rechtlichen und tatsächlichen Vorsorge für den Krankheits-, Pflege- und Todesfall informieren.